Unsere Satzung


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Liberales Forum Neuss“. 

Der Sitz des Vereins ist Neuss. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Neuss. Der Verein ist ins Vereinsregister einzutragen.




§ 2 Geschäftsjahr 


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 3 Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist die Förderung eines liberalen, überparteilichen, weltoffenen und heimatverbundenen Austauschs Neusser Bürgerinnen und Bürger, die Förderung der Jugend, die Unterstützung einer freien Kunst und Kultur, die Förderung des Sports sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und Organisationen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Schaffung einer den Vereinszielen folgenden Kommunikationsplattform, die Durchführung von Veranstaltungen, die Unterstützung junger Menschen in den Bereichen „Beruf und Bildung“, das Betreiben eigener Sport- und Interessensgruppen sowie das Sponsoring von Kunst und Kultur erfüllt.



§ 4 Selbstlose Tätigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



§ 5 Mittelverwendung


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 



§ 6 Verbot von Begünstigungen


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft


Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist in textform (auch elektronisch möglich)  zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 

Der Verein hat a) ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht, b) fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht oder c) Ehrenmitglieder (beitragsbefreit) mit Stimmrecht.


Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 



§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform (auch elektronisch möglich) gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 


§ 9 Beiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 10 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 








§ 11 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer / -innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Wahl oder Abwahl von Ehrenmitgliedern, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. 


In den ersten beiden Quartalen eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.


Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in textform (auch elektronisch möglich) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. 


Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins müssen vor oder während der Mitgliederversammlung eingehen. Anträge, die nach Abschluss der Mitgliederversammlung eingehen, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.


Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be-schlussfähig.


Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. 


Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. 


Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 


Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 


Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 


Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 



§ 12 Vorstand

 

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in sowie bis zu zehn Beisitzern. Der Vorstand (nicht Beisitzer) vertritt jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 


Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 


Wiederwahl ist zulässig. 


Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 



§ 13 Kassenprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in sowie eine/n stellvertretenden Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. 



§ 14 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz e.V., der unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



Neuss, 04. Mai 2022

Unsere Finanzordnung 

(ab 01.01.2021)


§ 1 Geltungsbereich

1. Die Finanzordnung regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Vereins
Liberales Forum Neuss

§ 2 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die
Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwartenden und
erzielten Erträgen stehen.
2. Es gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Haushaltsplan

1. Für jedes Geschäftsjahr muss ein Haushaltsplan aufgestellt werden.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Haushaltsplanentwurf wird vom Vorstand beraten und bis Ende des ersten Quartals beschlossen. 

§ 4 Jahresabschluss

1. Der Abschluss für das vorangegangene Jahr ist in der Regel bis 31.März des
Folgejahres zu erstellen. 
2. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben für das abgelaufene
Geschäftsjahr nachgewiesen werden.
3. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Darüber hinaus
sind die Kassenprüfer berechtigt regelmäßige Prüfungen durchzuführen.
4. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.

§ 5 Verwaltung der Finanzmittel

1. Der Verein Liberales Forum Neuss unterhält zur Durchführung des Zahlungsverkehrs ein
Girokonto und eine Barkasse.
2. In der Regel sind alle Finanzgeschäfte über das Girokonto abzuwickeln.
3. Zahlungen werden nur geleistet, wenn sie nach § 7 der Finanzordnung
ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplanes noch
ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
4. Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand zeitlich befristet genehmigt
werden (z.B. besondere Projekte, Großveranstaltung). Die Auflösung der
Sonderkassen muss in diesen Fällen spätestens zwei Monate nach Beendigung der
Veranstaltung erfolgen.

§ 6 Verwendung der Finanzmittel

1. Die Finanzmittel sind entsprechend § 2 der Finanzordnung zu verwenden.
2. Erwirtschafte Überschüsse werden über das Girokonto des Vereins verbucht.

§ 7 Zahlungsverkehr

1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über den/die SchatzmeisterIn vorwiegend bargeldlos
abgewickelt.
2. Der/die SchatzmeisterIn führt den Zahlungsverkehr der Barkasse.
3. Das Kassenlimit wird auf 250 Euro festgelegt.
4. Wenn der Betrag des Kassenlimits überschritten wird, ist die Differenz zum
festgelegten Limit auf das Konto des Vereins einzuzahlen.
5. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Veranstaltungen) kann das Kassenlimit
kurzzeitig überschritten werden.
6. Eine Limitüberschreitung ist im Kassenbuch kurz zu begründen und durch den
Vorsitzenden oder Schatzmeister vorher genehmigen zu lassen.
7. Der Schatzmeister kann Barauszahlungen in Höhe des Kassenlimits unter Beachtung
des Punktes 3 selbständig durchfuhren. Der Geschäftsfall muss im Rahmen des
üblichen Geschäftsbetriebes liegen.
8. Die Führung der Barkasse kann im Verantwortungsbereich des Schatzmeisters z.B.
den Vorsitzenden übertragen werden. Dies trifft auch die Ermächtigung über die
Höhe der Barverfügungen, welche jedoch auf 250 Euro begrenzt ist.
9. Kompetenzübertragungen sind schriftlich zu dokumentieren.
10. Bei längerer Abwesenheit des für die Finanzgeschäfte Verantwortlichen ist durch den
Vorstand die Vertretung festzulegen und die Übergabe durchzuführen. Der ermittelte
Bargeldbestand ist mit Datum, Uhrzeit und Unterschriften des Übergebenden an den
Übernehmenden zu dokumentieren.





11. Festgestellte Differenzen sind ebenfalls ausweispflichtig und unverzüglich zur
Kenntnis zu geben.
12. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss
den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag und den Verwendungszweck enthalten.
13. Bei Gesamtabrechnung muss auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt
sein.
14. Vor der Anweisung des Betrages muss die sachliche Richtigkeit der Ausgabe durch
Unterschrift bestätigt sein. Dabei sind mögliche Skontofristen einzuhalten.
15.Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 31.12., sofern nicht anders abgestimmt des auslaufenden Jahres abzurechnen 
16. Zeichnungsberechtigt für das Girokonto des Vereins ist
• Vorsitzender (im Vertretungsfall durch Geschäftsführer und Stellvertreter)
• Schatzmeister
17. Der Vertretungsfall ist nicht nachzuweisen.

§ 8 Eingehen von Verbindlichkeiten

1. Das Eingehen von Rechtverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im
Einzelfall vorbehalten:
2. Dem Vorsitzenden mit einer Summe bis zu 500 Euro
3. Dem Schatzmeister mit einer Summe bis zu 500 Euro
4. Außerhalb des Haushaltsplanes darf der Vorsitzende oder der Schatzmeister nach
Beschluss des Vorstandes Rechtverbindlichkeiten bis zu einer Höhe von 5000 Euro
eingehen. Eine entsprechende Gegenfinanzierung vorausgesetzt.
5. Darüber hinausgehende Beträge sind durch eine einzuberufende
Mitgliederversammlung zu beschließen.
6. Bei Anschaffungen, die einen Wert von 1000 Euro übersteigen sind drei Angebote
auszuweisen. Anschaffungen ab einem Wert von 10.000,00 Euro sind
auszuschreiben.

§ 9 Inventar

1. Zur Erfassung des Inventars ist ein Inhaltsverzeichnis anzulegen.
2. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind und
einen Neuwert (Anschaffungswert) von über 200 Euro besitzen.
3. Die Inventarliste muss enthalten:
• Bezeichnung des Gegenstandes mit kurzer Beschreibung oder Inventarnummer
• Anschaffungsdatum
• Bezeichnung des Gegenstandswertes
• Anschaffung und Zeitwert
• Aufbewahrungs-/Standort
4. Gegenstände die ausgemustert werden, sind mit kurzer Begründung anzuzeigen.

5. Die Inventurliste ist fortlaufend zu führen und jeweils zum 31.12. dem Vorstand
vorzulegen
6. Unbrauchbares Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend
zu veräußern. Der Erlös muss je nach Zuordnung des Gerätes bzw. Inventars gemäß
Inventurliste der Kasse des Vereins unter Vorlage eines Beleges zugeführt werden.
Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.

§ 10 In-Kraft –Treten

1. Diese Finanzordnung wurde vom Vorstand auf der Beratung am 16.12.2020 genehmigt
und tritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft.
2. Änderungen der Finanzordnung sind auf Antrag mit einfacher Stimmmehrheit auf
einer ordentlichen Vorstandssitzung zu beschließen.


Der Vorstand
16. Dezember 2020